Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln in Außenhandelsverträgen. Die Regel werden schon seit mehr als 60 Jahre verwendet und sind unentbehrlich für reibungslosen Außenhandel. Durch Vereinbarung der Incoterms in Kaufverträgen wird die unterschiedliche Auslegung von Handelsklauseln in den verschiedenen Ländern vermieden oder zumindest erheblich eingeschränkt.
Incoterms Gesetze definieren allgemeine Verpflichtungen des Verkäufers und Käufers. Vor allem regeln die Incoterms die Frage des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Kostenteilung bez. Fracht, Versicherungsprämie, Einfuhr- und Ausfuhrzölle etc. Ab 2010 Jahr werden anstatt 13 nur 11 Klauseln benutzt, die sich für jede Transportart eignen:
Die Kosten der Verpackung wie auch die volle Verantwortung sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer trägt daher keine Kosten.
Der Verkäufer ist für die Verladung und Abfertigung beim Ausfuhrzollamt zuständig . Den Lieferort nennt der Käufer.
Der Verkäufer – auf seine Kosten, aber auf Gefahr des Käufers – soll die Ware bis zu einem bestimmten Bestimmungsort im Importland liefern.
Diese Klausel bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem von ihm verpflichteten Frachtführer zur Beförderung an den benannten Bestimmungsort übergibt. Der Verkäufer hat jedoch zusätzlich die Frachtkosten zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. CIP entspricht – weitgehend wörtlich – CPT mit zusätzlicher Versicherungspflicht für den Exporteur.
Diese Parität wurde 2010 entwickelt und bedeutet, dass der Verkäufer auf seine Kosten und sein Risiko die Ware – unabhängig von der gewählten Transportart – in einen mit dem Käufer vereinbarten Terminal liefert. Er muss die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel im benannten Terminal entladen und dem Käufer zur Übernahme zur Verfügung stellen . Der Begriff „Terminal“ muss nicht zwingend z.B. ein überdachter Ort sein, sondern kann jeder Ort sein wie z.B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Luftfracht-, Straßen- oder Bahn-Terminal.
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Er erfüllt seine Lieferverpflichtung wenn er die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen, aber entladebereit zur Verfügung stellt.
Nach DDP muss der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen sowie neben allen Kosten auch alle Einfuhrabgaben tragen.
Die Lieferverpflichtung ist erfüllt, wenn die Ware mit den Ladeeinrichtungen auf das Schiff verla¬den werden kann. Dann geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Kosten bis zur Anlieferungsstelle trägt der Verkäufer, die Kosten des Verladens und alle weiteren Kosten der Käufer. Der Verkäufer muss auch die Ware verzollen.
Der Verkäufer muss exportfreie Ware liefern, d.h. er muss die Ausfuhrformali¬täten erledigen. Alle Kosten, inkl. Versicherung trägt der Verkäufer.
PTransportkosten bis zum Bestimmungshafen trägt der Verkäufer. Versicherungskosten sind die Pflicht des Käufers. Der Gefahrenübergang entspricht FOB, also bei Verladung an Bord des Schiffes im Verladehafen, d.h. der Ort ist auf dem Schiff.
Diese Klausel erweitert die CFR-Verpflich¬tungen des Verkäufers. Er trägt auch Versicherungskosten bis zum Bestimmungshafen.